Die allgemeinen Pflichten für das Halten und Führen von Hunden ergeben sich aus dem Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein (GefHG). Danach besteht für verschiedene Bereiche und Plätze kraft Gesetz eine Anleinpflicht oder wie zum Beispiel für Spielplätze sogar ein Mitnahmeverbot.
Durch die Ordnungsbehörde erfolgt eine Überprüfung der Leinenpflicht oder des Mitnahmeverbots im Rahmen der personellen Möglichkeiten. Eine Prüfung der Hundemarke erfolgt nur soweit, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
Allen Anzeigen, die bei der Ordnungsbehörde eingehen, werden geprüft. (Fachamt: Amt 62, Fachausschuss: Hauptausschuss)