Tagesmütter-Zusammenschlüsse ermöglichen - Stadt soll auf Änderung des Gesetzes zur Tagesmütterpflege hinwirken

node metatags
Kinder, Jugend
Spar-Investition

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Änderungen des jetzigen Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Tagesmütterpflege. Zur Zeit ist ein Tagesmutterzusammenschluss in Schleswig-Holstein nur mit zwei Mütter in eigenen Räumen möglich.

Eine Änderung nach Hamburger Vorbild würde einen Zusammenschluss mit bis zu fünf Müttern in gemieteten Räumen ermöglichen. Diese Möglichkeit führt in der Konsequenz zu nicht unerheblichen Einsparungen bei Kitas. Selbst bei Zuwendungen für den Aufbau solcher Zusammenschlüsse würden sich noch Einsparungen ergeben.

Warum ist in Schleswig-Holstein nicht möglich, was sich in Hamburg schon lange bewährt?

Hinweise der Verwaltung
wird geprüft

Stellungnahme der Verwaltung

Die Tagespflege in Schleswig-Holstein ist in der   Kindertagesstätten- und –tagespflegeverordnung – KiTaVO geregelt.
§ 13 Abs. 2 sieht vor, dass  bis zu zwei Tagespflegepersonen gleichzeitig nebeneinander tätig sein können.

Die Begrenzung der Anzahl der Tagespflegezusammenschlüsse wurde bereits von den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen des Sozialdialogs mit dem  zuständigen Sozialministerium Schleswig-Holstein thematisiert. Das Land möchte derzeit die KiTaVO nicht überarbeiten, da durch den U3-Ausbau nicht an den Qualitätsstandards  in Schleswig-Holstein gerüttelt werden soll.

Die Stadt könnte das Anliegen gegenüber dem Land erneut thematisieren, da sich in Hamburg Zusammenschlüsse von drei Tagespersonen durchaus bewährt haben. Allerdings geht  gegebenenfalls das  in der KiTaVO ausdrücklich gewollte Qualitätsmerkmal „familienähnliche Betreuung“ in der Tagespflege verloren. Die Zusammenschlüsse werden in Hamburg eher als Betreuungseinrichtungen wahrgenommen. (Fachamt: Amt 42, Fachausschuss: Jugendhilfeausschuss)

wird nicht umgesetzt