der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2016/2017 (incl. 1. Nachtragshaushalt 2016/2017)
Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15.12.2015 und 13.12.2016 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen.
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 wird
1. im Ergebnisplan mit | 2016 | 2017 |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 204.042.600 EUR | 212.915.400 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 202.860.100 EUR | 211.910.300 EUR |
einem Jahresüberschuss von | 1.182.500 EUR | 1.005.100 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von | EUR | EUR |
2. im Finanzplan | ||
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 197.290.300 EUR | 209.022.300 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 188.657.200 EUR | 198.222.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 26.825.700 EUR | 37.852.800 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 42.741.600 EUR | 49.269.500 EUR |
festgesetzt. |
§ 2
Es werden festgesetzt:
2016 | 2017 | |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 21.142.500 EUR | 31.312.000 EUR |
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 13.018.500 EUR | 0 EUR |
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 20.000.000 EUR | 20.000.000 EUR |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 1.111,81 Stellen | 1.111,81 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | 2016 | 2017 |
|
300 v. H. | 300 v. H. |
|
410 v. H. | 410 v. H. |
2. Gewerbesteuer | 440 v. H. | 440 v. H. |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.
§ 5
Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.
Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“