Nr. 957 | halu |
Durch die Verabschiedung des Hundeshaltungsgesetzes durch den Landtag Schleswig-Holstein gilt nun ein genereller Leinenzwang im Stadtgebiet. Ausnahmen sind per Ortssatzung zu regeln oder festzulegen.
Die Stadt Norderstedt soll in den die Stadt durchziehenden Grünzonen diverse "Hundefreilaufzonen" schaffen, so wie sie schon im Ossenmoorpark und Moorbekpark geplant sind. In diesen abgezäunten Zonen können dann die Hunde von der Leine gelassen werden (siehe auch Zone im "Willy-Brandt-Park). Diese sind auch als solche zu kennzeichnen und in den anderen Teilen der Grünzonen, ab den Schildern "kein Winterdienst", ist ein generellen Leinzwang analog zum Stadtgebiet anordnen.
Da die öffentlichen Wege der Grünzüge auch von vielen Menschen genutzt werden (Schulkindern, Radfahrern, Spaziergängern, Joggern usw.) sollten die von den sonst freilaufenden Hunden latenten Gefahren durch das Führen an der Leine minimiert werden. Zudem ist der Hundeführer in der Nähe des Hundes beim Abkoten und kann das "Geschäft" deshalb auch sofort beseitigen. Die häufigen Verschmutzungen mit Hundekot in den sandigen Spielflächen für Kleinkinder kann dadurch ebenso vermieden werden.
Kommentare
ZNL |
Es ist dringend geboten, die Hundesatzung entsprechend dem Vorschlag oben anzupassen. Das Miteinander in Parks wird dich den Leinenzwang besser zu handhaben sein.
guenzelsen |
Muss viel besser vom Ordnungsamt kontrolliert werden der Leinenzwang in den entsprechenden Gebieten. Aber die meisten Hundebesitzer haben sich ja auf das geistige Niveau ihres Vierbeiners herabgelassen und verstehen es nicht.
6. Leinenzwang
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren oder in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete (darunter sind gemäß Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Kiel die öffentlichen Grünanlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, zu verstehen. Hierzu gehören
die Grün- und Parkanlagen mit ihren Anpflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind,
die Spiel- und Bolzplätze,
die Tiergehege,
die allgemein zugänglichen Grünanlagen von Kleingärten und
das Straßenbegleitgrün
in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
auf Friedhöfen,
auf Märkten und Messen,
in öffentlichen Gebäuden u. öffentlichen Verkehrsmitteln,
in Wäldern und dort nur auf Waldwegen.
Katerchen |
Hat guenzelsen einen Vierbeiner?