Freizeitanlagen sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Sportstätten, Gaststätten und Kinderspielplätze sind keine Freizeitanlagen. Letzteres nur, wenn sie nicht die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen.
Es ist ein bundesweiter Trend, möglichst viele Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen auf einen örtlichen Punkt im städtischen Raum zu konzentrieren. Der Stadtpark Norderstedt ist so ein Raum. Dieser sticht gegenüber allen anderen, nicht weniger wichtigen Freizeitanlagen, deutlich hervor.
Jede Freizeitanlage wirkt sich in puncto Lärm auf die angrenzende Wohnnachbarschaft aus. Mal mehr, mal weniger. Viele Faktoren spielen dabei eine Rolle. Nicht ohne Grund werden lärmtechnische Untersuchungen bei der Planung solcher Anlagen in Auftrag gegeben. Im Vorfeld können so mögliche Konfliktpotentiale erkannt und bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Ein Vorgehen, welches bei geplanten Um- oder Neugestaltungen schon bestehender Einrichtungen oder Nutzungen wohl nicht angewandt wird. Mit Folgen für Anwohner. Ich schlage daher folgendes vor:
1. Bei künftigen Um- oder Neugestaltungen von Freizeitanlagen ist eine lärmtechnische Untersuchung in Auftrag zu geben.
2. Erstellen eines lärmtechnischen Gutachtens über den Stadtpark Norderstedt.
3. Die Position eines Lärmschutzbeauftragten für Freizeitlärm einrichten.
4. Veröffentlichung der Ergebnisse aller lärmtechnischen Untersuchungen öffentlicher Freizeitanlagen.
5. Genauere Prüfung von Veranstaltungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und ihrer terminlichen Reihenfolge unter Berücksichtigung der Freizeitlärm-Richtlinie Schleswig-Holstein.