Die vorschlagende Person stellt fest, dass im Haushalt „seit jeher nur reine Finanzgrößen“ stehen. Das ist das Wesen des Haushaltes, festgelegt in § 95 a der Gemeindeordnung Schleswig Holstein. Dort heißt es:
„ § 95 a Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2 entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.“
Eine Bemessung von Leistungen ist unabhängig vom Haushalt zu sehen.
Für Steuerungszwecke ist es gut, wenn Leistungen messbar sind. Dieses ist aber in vielen Bereichen der Stadt nicht der Fall; zum einen, weil die Stadt überwiegend nicht im Produktions- sondern im Dienstleistungsbereich tätig ist, zum anderen weil es in Teilbereichen strikte Gesetzesvorgaben gibt.
Für eine Leistung, die nicht direkt (in Form von Stückzahlen, Mengen, Qualität) messbar ist, können lediglich Indikatoren festgelegt werden, die Hinweise auf die Leistungsmenge und –qualität liefern können.
In den Dienstleistungsbereichen könnte die Leistung beispielsweise nach der Kundenzufriedenheit beurteilt werden, eine hohe Kundenzufriedenheit ist ein Indikator für eine gute Leistung. Um die Kundenzufriedenheit regelmäßig zu messen, sind entsprechende Befragungen erforderlich; der Aufwand hierfür ist nicht unerheblich.
Aufgrund der Aufgabe ist darüber hinaus die Kundenzufriedenheit nicht immer ein geeigneter Indikator (zum Beispiel im Bereich der Vollstreckung oder bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs).
Das vom Vorschlagenden angeführte Beispiel veranschaulicht die Problematik: Um zu ermitteln, wie viele Jugendliche „aus der Hilfeabhängigkeit befreit werden konnten“ ist die Gesamtzahl der Hilfeempfänger ungeeignet (da es auch sonstige Zugänge und Abgänge gibt). Es müsste daher im Einzelfall dokumentiert werden. Auch eine Senkung der durchschnittlichen Dauer der Hilfebedürftigkeit lässt keineswegs den Schluss zu, dass das Jugendamt gute Leistungen erbracht hat; umgekehrt gilt das gleiche. Hierzu spielen zu viele andere Faktoren eine Rolle.
Gerade der Bereich der Jugendhilfe entzieht sich einer aussagekräftigen Messbarkeit von Leistungen; und dieses gilt für sehr viele Aufgabenbereiche.
Der enorme zusätzliche Arbeitsaufwand für die Erhebung, Fortführung und Auswertung von „Leistungsbemessungsdaten“ sollte besser für die direkte Aufgabenerfüllung genutzt werden.
Der Vorschlag ist daher, zumindest flächendeckend, nicht sinnvoll umsetzbar.